Europäisches Einheitspatent und Einheitliches Patentgericht

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Ab dem 1. Juni 2023 wird ein einheitliches europäisches Patentsystem zur Verfügung stehen, das aus Patenten mit einheitlicher Wirkung (EPeW, auch: Einheitspatent, Unitary Patent, UP) und dem Einheitlichen Patentgericht (EPG, Unitary Patent Court, UPC) besteht.

Bisher mussten Patente, die vom Europäischen Patentamt (EPA) erteilt wurden in den Mitgliedsstaaten, in denen sie Wirkung entfalten sollten, einzeln validiert und aufrechterhalten werden.Da die Validierungserfordernisse in den einzelnen Ländern unterschiedlich geregelt sind, ist dies ein komplexer Vorgang, der mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist, darunter Übersetzungskosten (etliche Länder verlangen immer noch eine Übersetzung in die Amtssprache des jeweiligen Landes), Validierungsgebühren (manche Staaten erheben z.B. Gebühren für die Veröffentlichung der Übersetzungen) und Anwaltshonorare für die Vertretung und Verwaltung des Patents (z.B. die Zahlung nationaler Jahresgebühren).

Zudem mussten erteilte europäische Patente im Falle einer Patentverletzung in jedem einzelnen Land vor den nationalen Gerichtsinstanzen durchgesetzt werden. Wird man wegen Patentverletzung verklagt und möchte die Rechtsbeständigkeit des Patents gerichtlich überprüfen lassen, so ist dies bisher ebenfalls nur vor den nationalen Gerichten in jedem einzelnen Land möglich. In manchen Ländern, wie Deutschland, sind für die Frage der Patenverletzung und die Frage der Rechtsbeständigkeit des Klagepatents unterschiedliche Gerichte zuständig. Somit kann auch die Durchsetzung eines Europäischen Patents oder ein Angriff darauf ein zeit- und kostenaufwändiger Prozess sein, der nicht selten Jahre in Anspruch nimmt.

Um diesen Zustand zu ändern, wird das bereits existierende zentralisierte europäische Patenerteilungssystem zukünftig durch das Einheitspatent und das Einheitliche Patentgericht ergänzt. Das Einheitliche Patentgericht (UPC) und das Einheitspatent (UP) werden am 1. Juni 2023 starten. Dem geht eine sogenannte "Sunrise Periode" voraus, die am 1. März 2023 beginnt und in der schon gewisse Handlungen in Bezug auf die zukünftige einheitliche Wirkung europäischer Patentanmeldungen und erteilter Patente, bzw. den bewussten Ausschluss dieser Wirkung, möglich sind.

Einheitspatente

Grundlage des einheitlichen Patentsystems ist das seit langem etablierte Europäische Patentübereinkommen (EPÜ). uständig für die Prüfung und Erteilung von Patenten ist weiterhin das Europäische Patentamt (EPA). Ein Einheitspatent ist ein "europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung", d. h. ein vom EPA nach den Vorschriften und Verfahren des EPÜ erteiltes europäisches Patent, dem nach der Erteilung auf Antrag des Patentinhabers einheitliche Wirkung für das Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten verliehen wird.

Einheitspatente ermöglichen es, mit Stellung eines einzigen Antrags beim EPA Patentschutz in den EU-Mitgliedstaaten zu erhalten. Derzeit sind alle EU-Mitgliedsstaaten auch EPÜ-Vertragsstaaten. Andere Länder, die zwar Mitglieder des Europäischen Patentüberein­kommens (EPÜ), nicht aber der EU sind, wie die Schweiz oder die Türkei, sind vom einheitlichen Patentschutz derzeit ausgenommen.

Grundsätzlich nehmen alle EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Spanien und Kroatien an der Zusammenarbeit zur Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes teil. Das einheitliche Patentsystem ist untrennbar mit der Errichtung des Einheitlichen Patentgerichts verknüpft (siehe weiter unten), das zukünftig (in den EU-Mitgliedsstaaten, die das Übereinkommen zum Einheitlichen Patentgericht (EPGÜ) ratifiziert haben) die Zuständigkeit in Bezug auf Einheitspatente aber auch "klassische" (in den Mitgliedsstaaten validierte) europäische Patente besitzt. Bislang haben die folgenden 17 EU-Mitgliedstaaten die Übereinkommen für das Einheitspatent und die Schaffung eines Einheitlichen Patentgerichts ratifiziert: Österreich, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Portugal, Slowenien und Schweden. D.h. derzeit nehmen zwar 25 EU-Mitgliedstaaten am einheitlichen Patentsystem teil, die aktuell eigetragenen Einheitspatente werden aber nicht in allen 25 Mitgliedstaaten gelten, da einige das EPGÜ noch nicht ratifiziert haben.

Das Einheitspatent bietet eine zusätzliche Option für den Patentschutz in Europa. Es ist weiterhin möglich, einzelne Patentanmeldungen bei den nationalen Ämtern einzureichen. Auch ist es weiter möglich, ein erteiltes europäisches Patent in einem oder mehreren EPÜ-Vertragsstaaten ("klassisch") zu validieren. Ein Einheitspatent kann auch mit einem "klassischen" europäischen Patent kombiniert werden. Es ist beispielsweise möglich, ein Einheitspatent zu beantragen und zusätzlich das europäische Patent in den EPÜ-Vertragsstaaten zu validieren, in denen der einheitliche Patentschutz keine Wirkung hat, weil sie entweder nicht EU-Mitglied sind oder EU-Mitglied sind, aber nicht an der verstärkten Zusammenarbeit im Hinblick auf einen einheitlichen Patentschutz teilnehmen.

Wie erhält man ein Einheitspatent?

Das EPA wurde von den teilnehmenden Mitgliedstaaten mit bestimmten Verwaltungs­aufgaben im Zusammenhang mit Einheitspatenten betraut. Dazu zählt die Verwaltung der Anträge auf ein Einheitspatent (Anträge auf einheitliche Wirkung).

Der Inhaber eines europäischen Patents muss spätestens einen Monat nach Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents beim EPA schriftlich einen "Antrag auf einheitliche Wirkung" stellen. Dies wird in einem vom Europäischen Patentamt geführten Register eingetragen. Diese Frist ist nicht verlängerbar.

Mögliche Vorteile des Einheitspatents

- Für das Einheitspatent fällt mit Wirkung für alle von dem Einheitspatent erfassen EU-Staaten jährlich nur eine einzige Jahresgebühr an.

- Das Einheitspatent kann mit nur einer einzigen Handlung in Kraft gesetzt werden, anders als bei den bisherigen (Bündel-)Patenten, die in jedem Land einzeln validiert werden mussten.

- Verletzungshandlungen in EU-Staaten, die vom Einheitspatent erfasst werden, können in einem einzigen Gerichtsverfahren verfolgt werden, ohne dass es erforderlich ist in jedem einzelnen Land zu klagen. Dadurch können die Rechtsverfolgung und die Rechtsverfolgungskosten auf ein einziges Verfahren konzentriert werden. Sich widersprechende Gerichtsentscheidungen für unterschiedliche Staaten werden vermieden.

- Durch die einheitliche Wirkung wird eine Harmonisierung des Patentschutzes erreicht. Dadurch ist es nicht mehr erforderlich, für jeden von dem Einheitspatent erfassten EU-Staat eine separate Begutachtung des Schutzbereichs unter Berücksichtigung der nationalen Besonderheiten (z.B. bei Verletzung im Äquivalenzbereich) vorzunehmen.

Mögliche Nachteile des Einheitspatents

- Es liegen noch keine Erfahrungen mit der Rechtsprechung des Einheitlichen Patentgerichts vor.

- Das Einheitspatent kann in einem einzigen Gerichtsverfahren zentral mit Wirkung für sämtliche von dem Einheitspatent erfassten EU-Staaten beschränkt oder vernichtet werden, auch wenn nur in einem Teil dieser Staaten über einen vermeintlichen Verletzungstatbestand entschieden werden soll. Dadurch ist dem Patentinhaber die Möglichkeit genommen, in einem anderen EU-Staat bei einer anderen vermeintlichen Verletzungshandlung eine andere Beschränkungsstrategie zu wählen.

- Es ist nicht mehr möglich bei einer vermeintlichen europaweiten Patentverletzung ein auf ein einzelnes Land, wie Deutschland, beschränktes Pilotverfahren zu führen und sich auf Basis dieser Entscheidung für ganz Europa zu vergleichen. Stattdessen werden die streitwertbasierten Kosten des Gerichtsverfahrens auf Basis der addierten Streitwerte in sämtlichen von dem Einheitspatent erfassten EU-Staaten berechnet.

- Auf das Einheitspatent kann nur als Ganzes verzichtet werden. Das selektive Aussortieren einzelner von dem Einheitspatent erfasster EU-Staaten, beispielsweise um durch eine Reduzierung des Länderumfangs Jahresgebühren zu sparen, ist nicht möglich.

Das Einheitliche Patentgericht

Das Einheitliche Patentgericht ist ein gemeinsames Gericht für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die das entsprechende Übereinkommen (EPGÜ) ratifiziert haben (teilnehmende Mitgliedstaaten), und wird zukünftig die ausschließliche Zuständigkeit für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Einheitspatenten und "klassischen" Europäischen Patenten, die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten validiert wurden, haben.

Bei den "klassischen" europäischen Patenten gibt es Ausnahmen von der ausschließlichen Zuständigkeit des EPGÜ, und zwar für eine Übergangszeit von sieben Jahren, die um bis zu weitere sieben Jahre verlängert werden kann. Während dieser Zeit können Klagen wegen Verletzung bzw. auf Nichtigerklärung weiterhin bei nationalen Gerichten erhoben werden. Außerdem kann ein Inhaber oder Anmelder eines europäischen Patents, das vor Ablauf dieser Übergangszeit erteilt oder beantragt worden ist, die Zuständigkeit des EPG für sein Patent bzw. seine Anmeldung ausschließen (sogenanntes "opt-out"), sofern vor dem EPG noch keine Klage erhoben worden ist. Er kann von dieser Ausnahmeregelung auch jederzeit wieder zurücktreten, sofern noch keine Klage vor einem nationalen Gericht erhoben wurde.

Opt-out Anträge sind auch bereits während der Sunrise Periode möglich. Die Option der Ausnahmeregelung bzw. der Klageerhebung vor einem nationalen Gericht während der Übergangszeit gilt nicht für Einheitspatente.

Opt-out:

Mit Beginn der Sunrise Periode und während der Übergangszeit kann somit der Inhaber eines "klassisch" erteilten europäischen Patents oder der Anmelder einer europäischen Patentanmeldung und/oder des entsprechenden ergänzenden Schutzzertifikats (SPC), der nicht möchte, dass sein(e) Patent(anmeldung) in die ausschließliche Zuständigkeit des EPG fällt, einen Opt-out erklären.

Ein Opt-out gilt für alle EU- Mitgliedstaaten, in denen das Europäische Patent validiert wurde oder die in der europäischen Patentanmeldung angegeben sind. Der Opt-out-Antrag kann bei der Geschäftsstelle des Einheitlichen Patentgerichts für folgende Rechte gestellt werden:

- veröffentlichte europäische Patentanmeldungen

- "klassisch" erteilte europäische Patente (in Kraft oder abgelaufen)

- ergänzende Schutzzertifikate

Es ist zu überlegen, ob man sich der ausschließlichen Zuständigkeit des EPG entziehen oder ob man in dem neuen System verbleiben will. Das Opt-out wird wirksam, sobald es in das EPG-Register eingetragen ist. Da der Zeitrahmen für die Eintragung in dieses Register noch nicht bekannt ist, kann es ratsam sein, einen Opt-out-Antrag so bald wie möglich zu stellen. Wenn verhindert werden soll, dass ein Patent Gegenstand einer Klage vor dem EPG wird, ist es wichtig, dass die Eintragung in das Register bis zum Ende der Sunrise-Periode erfolgt.